Geldnot, tote Omas: Kunden müssten Verständnis für Geschäftspraktiken haben – 24.04.2015 06:00 Uhr

NÜRNBERG – Der Artikel der Nürnberger Zeitung über den Selbsttest beim Kauf eines Brautkleides hat für Furore gesorgt. Jetzt meldet sich ein ehemaliger Inhaber eines Brautmodengeschäftes zu Wort – und bittet um Verständnis für die Geschäftspraktiken einiger Verkäufer.
Werden künftige Bräute in Nürnberg über den Tisch gezogen? Der Ex-Besitzer eines Geschäftes wehrt sich.
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Detlef Armbrüster war selbst zwölf Jahre lang Inhaber eines Brautmodengeschäftes. “Die Braut” an der Dr.-Kurt-Schumacher-Straße ist seit 31. März geschlossen. Der Nürnberger Zeitung nimmt er den Artikel nicht krumm. Er ist sich sicher, dass der Test in einem anderen Geschäft – egal in welcher Stadt – gleich ausgefallen wäre. Seiner Erfahrung nach arbeiten schließlich viele Brautgeschäfte mit einem solchen Kaufvertrag und Anzahlungen.
Dies sei nötig, wie er in seiner Zeit als Inhaber eines solchen Geschäftes erlebt hat. In einem Schreiben an die Nürnberger Zeitung fragt er nun: “Muss sich der Einzelhandel von seinen Kunden alles gefallen lassen?”

Armbrüster sagt, er könne über die Ausreden, die er gehört habe, wenn Bräute ein Kleid plötzlich doch nicht mehr haben wollten, ein Buch schreiben. Geldnot, tote Omas, verschobene Hochzeiten – diese Ausreden, so Armbrüster, wurden von den Frauen dann vorgebracht. Einmal, so sagt er, habe eine Braut auch gesagt, ihr Verlobter sei mit dem Motorrad tödlich verunglückt.
Später sei die Frau dann mit dem Mann in der Disco gesehen worden. Manche Kundin gab den Beratungsklau ehrlich zu. Es soll sogar vorgekommen sein, dass die Kundinnen dies offen zugaben, indem sie gegenüber der Verkäuferin sagten, dass sie jetzt, wo sie Marke und Größe der Robe wissen, im Internet bestellen können.
Dass die Verkäuferinnen dann versuchen, die Kundinnen an sich zu binden, ist für Armbrüster verständlich. So, wie sich der Fall der NZ-Test-“Braut” abgespielt hat, sei jedoch etwas schiefgelaufen, sagt er. Der Test-“Braut” war ein Dokument vorgelegt worden, welches trotz wiederholter Hinweise darauf, dass es sich dabei nur um eine Reservierungsvereinbarung handele, eindeutig als Kaufvertrag zu identifizieren war.
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Ein Hinweis darauf, dass man für die zu leistende Anzahlung Schuhe, Schleier oder ähnliches erwerben könne, ohne den kompletten Preis für das Kleid bezahlen zu müssen, existierte auf dem Schriftstück eindeutig nicht. Stattdessen war im Kleingedruckten zu lesen, dass nur schriftlich festgehaltene Absprachen berücksichtigt werden – ein gleichgelagerter Fall war vor Gericht gelandet und endete mit einem Vergleich.
Julia Vogl
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